Wissenswertes 04/2021
Wer darf Inspektionen ausführen?
Das ist ein leidiges und offensichtlich auch ein mißverständliches Thema, welches immer wieder nachgefragt wird. Aus diesem Grund beschäftigt sich der heutige Newsletter genau mit diesem Punkt.
Wartungen und Inspektionen
sind wichtige Bestandteile bei Rufanlagen, die regelmäßig durchzuführen sind, um die Sicherheit des Patienten und bedürftiger Personen sicher zu stellen. Immer wieder wird die Frage gestellt wer solche Wartungen und Inspektionen durchführen darf. Zu Thema Wartungen äussert sich die Norm sehr eindeutig:
11.4 Wartungsarbeiten Wartungsarbeiten dürfen nur von einer Fachkraft für Rufanlagen durchgeführt werden. Wartungsarbeiten sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich, durchzuführen. Hierzu gehören gegebenenfalls: – Pflege von Anlagenteilen; – Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer (z. B. Batterien); – Installieren von notwendigen Systemupdates; – Neueinstellen und Abgleichen von Bauteilen und Geräten.
Leider klingt das beim Thema Inspektionen nicht so klar:
11.2 Inspektion Mindestens viermal jährlich und in ungefähr gleichen Zeitabständen ist eine Inspektion durchzuführen. Hierbei sind mindestens folgende Bestandteile auf bestimmungsgemäße Funktion zu überprüfen: – Ruftasten und bewegliche Geräte zur Rufauslösung, die für die Benutzung durch Patienten vorgesehen sind; – Signalleuchten und akustische Signalgeber
Grundsätzlich lässt sich sagen:
alle Arbeiten an Rufanlagen dürfen nur durch „Fachkräfte für Rufanlagen“ durchgeführt werden
Natürlich kann sich eine „Fachkraft für Rufanlagen“ sogenannte "eingewiesene Personen" zur Hilfe heranziehen, aber die Verantwortung liegt und bleibt bei der Fachkraft!
Zudem gibt es eine eindeutige Haltung des Normenausschusses, der im November 2018 eine Verlautbarung zu dem Thema veröffentlicht hat. Hier geht ganz klar hervor, dass "Inspektionen" verantwortlich durch „Fachkräfte für Rufanlagen“ durchzuführen sind.
Nachweise
Siehe Bericht auf meiner Homepage Der offizielle Bericht der DKE oder das offizielle PDF des Ausschusses direkt
Anmerkungen und Ergänzungen
Alles andere wäre auch unlogisch, denn eine Inspektion ist nichts anderes als eine Prüfung (in unserem Fall der Rufanlage) d.h. wir verpflichten bei der Planung, der Errichtung sowie bei Änderungen von Rufanlagen dieses durch einen „Fachplaner für Rufanlagen“ bzw. eine „Fachkraft für Rufanlagen“ durchführen zu lassen. Wenn es aber um eine Prüfung der Anlage geht, kann das auch eine eingewiesene Person machen??? So etwas geht natürlich nicht. Eine Anlage, welche die Sicherheit von Menschen gewährleisten soll, darf nicht durch fachliche Laien geprüft werden, ich denke das ist selbstredend!
Auch die Prüfung einer Rufanlage, also eine Inspektion, ist durch eine „Fachkraft für Rufanlagen“ verantwortlich durchzuführen!
Definitionen
Normenauszug aus der DIN VDE 0834-1:2016-06
3.1.2 eingewiesene Person
Person, die in die für den Betrieb einer Rufanlage erforderlichen Aufgaben von einer „Fachkraft für Rufanlagen“ eingewiesen wurde und in der Lage ist, selbstständig die Betreuung der Rufanlage vorzunehmen. Anmerkung 1 zum Begriff: Diese Aufgaben umfassen das Durchführen oder Veranlassen von Schutzmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Abschaltung oder Störung von Anlageteilen sowie das Veranlassen von Störungsbeseitigungen oder von Instandhaltungen bei Beeinträchtigungen.
3.1.3 Fachkraft für Rufanlagen
Fachkraft mit geschultem Fachwissen, um eine Rufanlage nach den geltenden Normen aufzubauen, zu prüfen und deren Funktionstüchtigkeit zu bescheinigen. |