Im o.g. Positionsblatt vom 24.01.2018 steht beschrieben:
„Die vierteljährliche Inspektion (Abs. 11.2) kann von eingewiesenen Personen vorgenommen werden.„((Quelle: www.dke.de – Positionspapier zur DIN VDE 0834-1:2016-06 vom 24.01.2018))
Diese Aussage steht nach meiner Meinung im Widerspruch zur aktuellen DIN VDE 0834-1:2016-06, denn hier steht unter Punkt 1. Anwendungsbereich:
„Diese Norm gilt für das Planen, Errichten, Ändern, Erweitern und Prüfen sowie für den Betrieb von Rufanlagen, mit deren Hilfe Personen herbeigerufen oder gesucht werden können„((Quelle: www.dke.de – DIN VDE 0834-1:2016-06))
Dieser Punkt beinhaltet auch das Prüfen von Rufanlagen. Per Definition lt. DIN VDE 0834-1:2016-06 ist eine Inspektion eine Überprüfung von:
- Ruftasten und bewegliche Geräte zur Rufauslösung, die für die Benutzung durch Patienten vorgesehen sind;((Quelle: www.dke.de – DIN VDE 0834-1:2016-06))
- Signalleuchten und akustische Signalgeber;((Quelle: www.dke.de – DIN VDE 0834-1:2016-06))
- die Energieversorgung. ((Quelle: www.dke.de – DIN VDE 0834-1:2016-06))
Demnach MUSS nach meiner Auffassung die Inspektion von Rufanlagen von einer ausgebildeten „Fachkraft für Rufanlagen„- und kann nicht von einer „Eingewiesenen Person“ durchgeführt werden.
Bleiben wir in Kontakt!..........Aktuelles, Interessantes und Wichtiges immer über folgende Kanäle:
Hinterlasse einen Kommentar